Verantwortlich:
Hamanns GAstronomie GmbH
Nick Hamann
Ahornallee 13
15370 Petershagen
www.perfektgastro.de
Kontakt:
Telefon: +49 30/24000609
Telefax: 030/24000609
E-Mail: info@berliner-kartoffelhaus.de
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtgericht Frankfurt Oder
Registernummer: HRB 19372
Aufsichtsbehörde
Amtsgericht Frankfurt Oder
Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Restaurants Berliner Kartoffelhaus
Karl-Liebknecht-Straße 9 | 10117 Berlin
I. Geltungsbereich
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Absprachen, Bestellungen,
Reservierungen und über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten des
Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren,
Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit
zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurants, sowie
einzelne Tischreservierungen und Essensbestellungen.
2.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen, Inventars oder
anderer vereinbarter Leistungen ist nicht oder nur nach vorheriger schriftlicher
Genehmigung erlaubt.
3.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurden.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant
zustande, dies gilt auch für telefonisch bestellte Leistungen.
2.
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter
ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der
Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Restaurant eine entsprechende
Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3.
Das Restaurant haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine
Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Restaurant die Pflichtverletzung zu
vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beruhen und Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen
Pflichten des Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht
die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten
Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das
Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für
Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen,
um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im
Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die
Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.
4.
Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren grundsätzlich nach 6 Monaten ab dem
Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1
BGB.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.
Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Restaurant
zugesagten Leistungen zu erbringen.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen
Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Restaurants zu zahlen. Dies
gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurants an
Dritte, insbesondere auch für Forderungen von
Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.
Überschreitet der Zeitraumzwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier
Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen
berechnete Preis, kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens
jedoch um 5% erhöht werden.
4.
Rechnungen des Restaurants sind sofort ohne Abzug zahlbar. Das Restaurant ist berechtigt,
aufgelaufene
5.
Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei
Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, die jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Restaurant bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehalten.
6.
Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag
schriftlich vereinbart werden.
7.
In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des
Vertragsumfanges, ist das Restaurant berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis
zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im
Sinne vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
8.
Der Kunde kann nur mit einer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderun
g gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnenoder mindern.
IV. Rücktritt (Abbestellung, Stornierung, Nichterscheinen, Verspätung des Kunden)
1.
Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen
Vertrag muss durch den Kunden in Textform erfolgen (E-Mail, Fax, oder Brief)
und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Restaurants. Erfolgt diese nicht,
sind in jedem Fall die vereinbarte Vorauszahlung aus dem Vertrag sowie bei
Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche
Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich
ist.
2.
Sofern zwischen dem Restaurant und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt
vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag
zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Restaurants
auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum
vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem
Restaurant ausübt.
3.
Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin
zurück, ist das Restaurant berechtigt, 35% des entgangenen Speisenumsatzes in
Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
4.
Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der
Veranstaltung x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart,
wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots
zugrunde gelegt.
5.
Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist das Restaurant berechtigt,
bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem
Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale
x vereinbarte Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6.
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt.
7.
Verringerungen in der Teilnehmerzahl/Stückzahl werden nur bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn
kostenfrei geändert. Von 7 Tagen bis 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn
entstehen Kosten in Höhe von 35% des entgangenen Speisenumsatzes. Bei
Reduzierung der Teilnehmerzahl im Zeitraum von 0 bis 2 Werktage vor
Leistungsdatum werden die Kosten zu 100% in Rechnung gestellt.
8.
Bei allen Reservierungen, die durch das Restaurant per E-Mail, Fax oder Brief
bestätigt wurden und die durch den Kunden lt. AGB nicht in Anspruch genommen
wurden durch Nichterscheinen ohne schriftliche Absage in Textform per E-Mail,
Fax oder Brief (bei Menüabsprache 24 Stunden im Voraus bzw. bei a la carte
Service 2 Stunden vor vereinbartem Termin) wird durch das Restaurant pro Person
bzw. pro reserviertem Platz eine Kostenpauschale in Höhe von 20 € erhoben
(zahlbar sofort und per Überweisung), es sein denn, ein geringerer Schaden wird
durch den Kunden nachgewiesen.
9.
Nach einer Verspätung des Kunden von mehr als 30 Minuten werden die reservierten
Plätze im Restaurant ohne vorherige weitere Ankündigung wieder freigegeben, und
es besteht kein Anspruch des Kunden auf die vereinbarte Leistung bei einer
Verspätung von mehr als 30 Minuten.
V. Rücktritt des Restaurants
1.
Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist
schriftlich vereinbart wurde, ist das Restaurant in diesem Zeitraum seinerseits
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den
vertraglich gebuchten Räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfragen des
Restaurants auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2.
Wird eine vereinbarte oder oben gemäße Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung
nicht geleistet, ist das Restaurant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
3.
Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung
des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des
Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
- das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltungen den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants
in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist.
- ein Verstoß gegen obige Klausel I Nr. 2 vorliegt.
4.
Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants entsteht kein Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz.
VI. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1.
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn
dem Restaurant in Textform mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Restaurants.
2.
Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom
Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden
Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt,
die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume/ Plätze zu
tauschen oder den Vertrag gänzlich zu stornieren, ohne dass
Schadensersatzansprüche des Kunden greifen.
4.
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, und stimmt
das Restaurant diesen Abweichungen zu, kann das Restaurant die zusätzliche
Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das
Restaurant trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist unzulässig.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1.
Soweit das Restaurant für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf
Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die
ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter
aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2.
Der Antrag bzw. die Anmeldung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) hat durch den Kunden zu erfolgen. Er
muss sich die Genehmigung der GEMA einholen sowie diesbezüglich anfallende
Gebühren selbst tragen.
3.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des
Stromnetzes des
4.
Restaurants bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte
auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des
Restaurants gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Restaurant diese nicht zu
vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das
Restaurant pauschal erfassen und berechnen.
5.
Der Kunde ist mit Zustimmung des Restaurants berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-
und
6.
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlussgebühr verlangen.
7.
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen (technische
Einrichtungen) des Restaurants ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet
werden.
8.
Störungen an vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nachMöglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen
nicht zu vertreten hat.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1.
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf
Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das
Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung,
auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
des Restaurants. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die
Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht
darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2.
Mitgebrachtes Material hat den jeweils gültigen brandschutztechnischen Anforderungen zu
entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt, ggf. einen behördlichen Nachweis zu
verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist das
3.
Restaurant berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen.
Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von
Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.
4.
Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Restaurant die
Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die
Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des
Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht
der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der
geforderten Höhe entstanden ist.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1.
Der Kunde haftet er für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus
seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2.
Das Restaurant kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungsnachweise, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sowie der Verzicht auf die Schriftform
haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Kunden sind unwirksam.
2.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants.
4.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts
ist ausgeschlossen.
5.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.